Infolge der Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-Richtlinie 2019/1152 – Arbeitsbedingungen-Richtlinie) durch den Gesetzgeber, ergeben sich für Arbeitgeber weitreichende Folgen für die Gestaltung ihrer Arbeitsverträge. Das neue Nachweisgesetz wurde am 23.6.2022 verabschiedet und ist zum 1.8.2022 in Kraft getreten. Das Nachweisgesetz soll Sicherheit für Arbeitnehmer bieten, die mit ihrem Chef nur einen mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen haben. Durch das Nachweisgesetz wird der Arbeitgeber verpflichtet, die sogenannten „wesentlichen Vertragsbedingungen“ des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, diese Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Ein Arbeitsvertrag ist generell nicht formgebunden. Daher kann er auch mündlich geschlossen werden und ist damit im Regelfall rechtsgültig. Auch wenn ein Arbeitsvertrag nicht schriftlich, sondern mündlich geschlossen wurde, haben Betroffene ein Recht darauf, dass zumindest die wichtigsten Punkte schriftlich festgehalten werden. Diese Verpflichtungen waren bisher nicht bußgeldbewehrt, sondern führten lediglich zu einem entsprechenden Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn dieser seine „wesentlichen Vertragsbedingungen“ in schriftlich niedergelegter Form ausgehändigt verlangte. Mit der zum 1.8.2022 in Kraft getretenen Änderung werden nun zum einen die bereits bestehenden Nachweispflichten erweitert und ergänzt, zum anderen werden weitere Mindestanforderungen an bestimmte Arbeitsbedingungen festgelegt. Wird gegen Verpflichtungen verstoßen oder werden Fristen nicht eingehalten, drohen nunmehr Arbeitgebern Bußgelder von bis zu € 2.000,00 pro Verstoß. Aufgrund der neuen Pflichtangaben müssen nicht alle bestehenden Arbeitsverträge von heute auf morgen angepasst werden. Wird der Altvertrag allerdings nach dem 1.8.2022 in bestimmten Vertragsbedingungen geändert, dann müssen die neuen Pflichtangaben in diesem Zuge schriftlich niedergelegt werden.
Stand: 25. Oktober 2022
Erscheinungsdatum:
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