Zum 1.1.2022 wurde der Mindestlohn auf € 9,82 erhöht. Die nächste Erhöhung folgt zum 1.7.2022 auf € 10,45. Ab dem 1.10.2022 soll nun der Mindestlohn auf brutto € 12,00 je Zeitstunde steigen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 E-MiLoG). Die nächste Anpassung hat die Mindestlohnkommission bis zum 30.06.2023 mit Wirkung zum 1.1.2024 zu beschließen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 E-MiLoG).
Erhöhung Nichtbeanstandungsgrenze bei Dokumentationspflichten in Bezug auf Mindestlohn: Die Pflicht zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nach § 16 Abs. 1 oder 3 MiLoG, die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 Abs. 2 oder 4 MiLoG sowie die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten nach § 17 Abs. 1 und 2 MiLoG werden dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto € 4.176,00 (bisher: € 2.958,00) überschreitet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 E-MiLoGDokV). Dies gilt entsprechend für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto € 2.784,00 (bisher: € 2.000,00) überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 E-MiLoGDokV).
Stand: 28. April 2022
Erscheinungsdatum:
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