Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur dann durchgeführt, wenn die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als € 410,00 betragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Es ist rechtzeitig zu prüfen, ob auch für das Jahr 2021 eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben werden muss. Das Kurzarbeitgeld (KUG) ist zwar steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG). Dies gilt ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum KUG (bis 80 %, § 3 Nr. 28a EStG). Diese Lohnersatzleistungen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Dieser individuelle Steuersatz wird aber nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen, d. h. ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen, angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es gegebenenfalls zu Steuernachzahlungen kommen kann.
Hinweis für die Praxis
Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde aufgrund der weiter andauernden Coronapandemie bis zum 31.3.2022 verlängert. Es gelten damit weiterhin folgende erleichterte Zugangsvoraussetzungen:
- Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind, müssen mindestens 10 % betragen (bisher: 30 %).
- Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung wird nicht auf das KUG angerechnet.
- Der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze des KUG bei längerer Kurzarbeit (ab dem 4. Bezugsmonat 70 % der Nettoentgeltdifferenz bzw. 77 %, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem 7. Bezugsmonat 80 % bzw. 87 %) wird auch bis zum 31.3.2022 verlängert. Der Anspruch wurde zudem auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.
Stand: 26. Januar 2022
Erscheinungsdatum:
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